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VERBAND DES FREIBURGER POLIZEIBEAMTEN


___ Sektion des V. S. P. B. ___
VFG - Verband Des Freiburger Polizeibeamten

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STATUTEN
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NAME UND ZWECK

Art. 1
Unter der Bezeichnung « Freiburger Polizeibeamtenverband » besteht ein Verein, mit Sitz in Freiburg. Gestütz auf die Artikel 60 und folgende wird er gemäss den nachfolgenden Statuten verwaltet.

Der Verband bildet eine Sektion des Schweizerischen Polizeibeamtenverbandes (VSPB)

Der Verband ist Mitglied des Staatsbeamtenverbandes.


Art. 2
Der Verband bezweckt:

a) die Verteidigung und Verbesserung der sozialen, ökonomischen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder
b) die Förderung des Kameradschaftsgeistes und der Solidarität
c) der Verband ist politisch unabhängig und konfessionell neutral


II. MITGLIEDER

Art. 3
Der Verband besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
a) Aktivmitglieder sind : die berufstätigen Beamten/innen der Gendarmerie - die Beamten/innen im Ruhestand - die IV beziehenden Beamten/innen
b) Ehrenmitglieder sind : Alle Personen, die Aussergewöhnliches zum Wohle des Verbandes geleistet haben. Sie werden von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, gewählt. Die Ehrenmitglieder wohnen den Versammlungen bei, jedoch nur mit beratender Stimme. Diese Mitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit, sind aber verpflichtet, die direkten Beiträge an den VSPB zu entrichten, ansonsten sie die Mitgliedschaft verlieren.


III. AUFNAHME - AUSTRITT

Art. 4
a) Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Aufnahme erfolgt, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Generalversammlung, durch Stimmenmehrheit.
b) Wer nach mehr als zwei Jahren Korpszugehörigkeit Verbandsmitglied werden will, ist gehalten, diejenigen Beiträge zu entrichten, die er ab dem 3. Jahr nach seiner Anstellung hätte leisten müssen.

Art. 5
Die Verbandsmitgliedschaft löst sich auf :
a) beim Austritt;
b) bei Ausschluss;
c) beim Austritt aus dem Polizeidienst.

Art. 6
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er wird auf Ende eines Semesters im laufenden Kalenderjahr rechtskräftig. Der Mitgliederbeitrag muss bis Ende des Jahres entrichtet werden.
Demissionierende Verbandsmitglieder, die im Polizeidienst verbleiben, können wieder in den Verband eintreten, müssen aber eine Eintrittsgebühr von CHF 50.-- leisten sowie die, seit dem Austritt verfallenen Beiträge nachzahlen, Die Bestimmungen der Statuten der Sterbekasse des VSPB bleiben vorbehalten.

Art. 7
Der Ausschluss aus dem Verband kann beschlossen werden :
a) wenn ein Mitglied sich nicht an die Statuten oder die Entscheide der Organe des Verbandes hält;
b) wenn ein Mitglied durch seine Einstellung die Interessen des Verbandes verletzt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Verlangen des Vorstandes, durch die Generalversammlung, mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluss kann rechtlich nicht angefochten werden. Die austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen des Verbandes. Die Statuten der Sterbekasse bleiben vorbehalten.